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Startseite Info-Center Fachartikel & Checklisten Kreditmanagement Geldwäschebekämpfung in der Versicherungswirtschaft

Geldwäschebekämpfung in der Versicherungswirtschaft

Die Versicherungsunternehmen sind eng in Prävention und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingebunden. Die Vorgaben des neuen Geldwäschegesetzes bedeuten vor allem auch, dass sich die Unternehmen der Risiken, denen sie ausgesetzt sind, im Einzelnen bewusst werden und entsprechende Maßnahmen ergreifen.

 

Geldwäsche stellt auch für die Versicherungsbranche ein Risiko dar

Der Versicherungssektor ist – wie andere Finanzdienstleistungsbereiche auch – der Gefahr ausgesetzt, für Geldwäsche missbraucht zu werden. Dabei steht die Lebensversicherung im Vordergrund, wie dies auch die sogenannten Typologien der FATF (Financial Action Task Force) – dem international führenden Gremium zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung – belegen. Geldbeträge werden durch die Zahlung in Lebensversicherungspolicen und beispielsweise frühzeitige Kündigung und Rückkauf gewaschen. Ein Beispiel für die Terrorismusfinanzierung, die international und national mit den gleichen Mittel wie gegen Geldwäsche bekämpft wird, spielte sich 2004/2005 in Deutschland ab: Terroristen schlossen bei mehreren Versicherungsunternehmen Lebensversicherungsverträge ab – beziehungsweise versuchten dies. Sie planten, einen Unfalltod im Ausland vorzutäuschen und mit den an die Hinterbliebenen beziehungsweise sonstigen Bezugsberechtigten ausgezahlten Leistungen terroristische Aktivitäten zu finanzieren. Sie wurden vorher verhaftet und von einem deutschen Gericht zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt.

Ein Blick auf die vom Bundeskriminalamt veröffentlichten Zahlen zeigt aber, dass das Risiko, für Geldwäsche missbraucht zu werden, bei Banken und den anderen Kreditinstituten um ein Vielfaches höher ist, als das bei Versicherungen. In 2007 wurden von den Kreditinstituten 7.293 Verdachtsfälle gemeldet. Die Versicherungen gaben nur 39 Verdachtsanzeigen. Dieser Unterschied ist zum einen in den deutlichen begrenzten Erkenntnismöglichkeiten begründet, die die Versicherungsunternehmen haben. Die Beziehungen zu ihren Kunden erschöpfen sich in der regelmäßigen Zahlung der Prämien und in der Auszahlung der Lebensversicherungsleistung. Anders als bei einem Bankkonto gibt es keine Kontobewegungen aus denen sich Besonderheiten und Verdachtsmomente ableiten lassen könnten. Die Versicherungsunternehmen erhalten auch nicht bei Abschluss des Vertrages umfassende Informationen vom Kunden, zu sich und seinem wirtschaftlichen Hintergrund. Das Geschäft ist standardisiert und bietet wenig das interpretiert werden könnte.

Das neue Geldwäschebekämpfungsgesetz bringt neue Herausforderungen

Die Lebensversicherungsunternehmen sind von Anfang an – wie die Kreditinstitute – Verpflichtete des Geldwäschebekämpfungsgesetzes gewesen. Sie treffen die besonderen dort niedergelegten Pflichten. Sie müssen die Kunden identifizieren, müssen versuchen, Strohmann-Verhältnisse aufzudecken, und sind verpflichtet, auf Verdachtsmomente für Geldwäsche zu achten und Verdachtsfälle auch anzuzeigen. Der Gesetzgeber erkennt aber die zu den Banken unterschiedliche Ausgangslage an, indem er mit der letzten Änderung des Gesetzes im August 2008 für Versicherungen besondere Bestimmungen in das Versicherungsaufsichtsgesetz übernommen hat und so das Geldwäschegesetz auf die allgemeinen Bestimmungen beschränkt, die unabhängig von der besonderen Risikoeinschätzung im Versicherungsbereich gelten.

Wesentliche Änderung dieses neuen Gesetzes ist die stärkere Ausrichtung auf den Grundsatz der Risikoorientierung. Es sollen nicht mehr undifferenziert die gleichen Sorgfaltspflichten unabhängig von der tatsächlichen Gefahrenlage gelten. Die gesetzliche Neuregelung unterscheidet deshalb zwischen dem Regelfall der normalen Sorgfaltspflichten, denen die vereinfachten und die erhöhten Sorgfaltspflichten gegenüber gestellt werden. Dort, wo genügend allgemeine Erfahrungen für eine Risikoeinschätzung vorliegen, schreibt das Gesetz nunmehr standardmäßig entweder ein erhöhtes Risiko (zum Beispiel ausländische politisch exponierte Personen) oder weitergehende Informationspflichten vor (Nachfrage nach dem wirtschaftlich Berechtigten bei Gesellschaften als Vertragspartner, Stiftungen oder Vermögenstreuhändern mit Personenbezug) vor. Andererseits schafft es für Fallgestaltungen, für die man aufgrund der vorhandenen Erfahrung von einem reduzierten Geldwäscherisiko ausgehen kann, eine Reihe von Vereinfachungen, wie beispielsweise bei der betrieblichen Altersversorgung und dem Lastschrifteinzug der ersten Prämie von einem Bankkonto des Versicherungsnehmers.

Die obligatorische Gefährdungsanalyse

Die gesetzlichen Vorgaben sind von einer unternehmensindividuellen Gefährdungsanalyse zu begleiten. Die Gefährdungsanalyse soll den Überblick vermitteln, welche Risiken für das Unternehmen bestehen, materiell für Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden. Die Analyse umfasst die Bestandsaufnahme und Bewertung der Risiken und bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob und ggf. welche risikomindernden Maßnahmen vom Unternehmen getroffen werden können und sollen. Um dies zu erreichen, müssen die Art der Kundenbeziehung (etwa Privatkunde, Geschäftskunde), Zeitpunkt der Betrachtungsweise und Umfang vorliegender Informationen (Neukunde, Bestandskunde), die Nutzung von Produkten, Abwicklung von Transaktionen (Einschaltung von Dritten, beispielsweise Abwicklung über Vertreterkonten), der Vertriebsweg etc. mit Anhaltspunkten für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bewertet werden.

Es hat sich in der Vergangenheit erwiesen, dass insbesondere die Durchführung des Zahlungsverkehrs die eindeutigsten risikorelevanten Kriterien enthält. Dies betrifft den Geldeingang über Dritte, Bargeldtransaktionen, Überweisungen aus High-Risk-Ländern, Einmalzahlungen/Beitragsdepot, Zuzahlungen oder Überzahlungen. Gleichermaßen relevant können der Geldausgang an Dritte, vorzeitige Auszahlungen, kurzfristige Vertragsauflösungen oder Zahlungen in Länder mit besonderen FATF-Hinweisen/Warnungen sein.

Es gibt eine Reihe weiterer Typologien, die zum Beispiel vom Bundeskriminalamt in einem sog. Anhaltepunktepapier zusammengefasst worden sind. Die meisten dort genannten Punkte können allerdings nicht als Filter im standardisierten Massengeschäft eingesetzt werden. Sie sind erst dann hilfreich, wenn ein aufgegriffener Vorgang in die Einzelfallbearbeitung genommen wird.

Der GDV unterstützt seine Mitgliedsunternehmen bei der Geldwäscheprävention

Auch wenn das Risikopotenzial bei Versicherungen eher als gering einzuschätzen ist, nehmen die Unternehmen die Pflichten, die ihnen vom Gesetz auferlegt werden, sehr ernst. Unternehmensübergreifend gibt es im GDV eine Arbeitsgruppe, die sich zusammen mit Praktikern aus den Unternehmen mit den Besonderheiten der Geldwäscheprävention und -bekämpfung befasst. Dort wurden beispielsweise vor einigen Jahren in einer Studie die bekannten Verdachtsmomente daraufhin untersucht, ob sie in einem EDV-gestützten System zum Erkennen von Verdachtsfällen verwendet werden könnten. Es zeigte sich damals, dass dies nur in Bezug auf außergewöhnliche Zahlungsmodalitäten wie Barzahlungen oder Zahlungen aus beziehungsweise in High-Risk-Länder möglich ist. Das Thema wird sicherlich in Kürze wieder aktuell werden. Für die Schulung der Mitarbeiter in den Versicherungsunternehmen ist ein interaktives Schulungsprogramm entwickelt worden, das allen Sachbearbeitern zur Verfügung gestellt wird. Natürlich sind auch Auslegungs- und Anwendungshinweise zum neuen Geldwäschegesetz an die Mitgliedsunternehmen gegeben worden. Diese Hinweise sind mit der zuständigen Aufsichtsbehörde abgestimmt worden und bieten so ein hohes Maß an Rechtssicherheit im täglichen Umgang mit dem Gesetz.

Kontakt

Zur Autorin: Bettina Huppenbauer ist zuständig für die Kriminalitäts- und Geldwäschebekämpfung beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.

GDV Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.
Bettina Huppenbauer

E-Mail: b.huppenbauer@gdv.de
www.gdv.de



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