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Recht und Steuern
Aktuelles a. d. Steuerrecht 08/07
Aktuelles aus dem Steuerrecht (August 2007)
Firmenwagennutzung für Überschusseinkünfte
Außerbetriebliche Fahrten mit Firmenwagen geraten zunehmend zum zweifelhaften Vergnügen. So ist die pauschale Nutzungswertbesteuerung einer privaten Mitbenutzung durch Unternehmer und Freiberufler nach der "Ein-Prozent-Regelung" seit Januar 2006 nur noch zulässig, wenn der betreffende Firmenwagen zu mehr als fünfzig Prozent betrieblichen Zwecken dient.
Damit nicht genug fallen nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. April 2006 ( X R 35/05 –) noch weitere Steuern für die Mitbenutzung eines betrieblichen Fahrzeugs zur Erzielung von Überschusseinkünften wie beispielsweise den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder Vermietungseinkünften an. Geklagt hatte ein Gastwirt, der seinen im Betriebsvermögen gehaltenen Firmenwagen nicht nur privat, sondern auch für die täglichen Fahrten zu einer Fabrik nutzte, in der er hauptberuflich als Arbeitnehmer beschäftigt war.
Die Richter stellten klar, dass nicht nur die rein private Nutzung mit einem Prozent des Listenpreises zu versteuern sei, sondern zusätzlich noch der Gewinn aus Gewerbebetrieb um die auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden tatsächlichen Selbstkosten erhöht werden müsse.
Ansparrücklage für Anlagevermögen
Für die künftige Anschaffung oder Herstellung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können kleine und mittlere Unternehmen Ansparrücklagen bilden, um durch die eingesparten Steuern Finanzierungserleichterungen für anstehende Investitionen zu schaffen. Deren Höhe darf maximal 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten betragen. Jede geplante Investition muss glaubhaft gemacht werden; die Vorlage eines Investitionsplanes oder gar die feste Bestellung des Wirtschaftsguts ist hingegen nicht erforderlich.
Völlig willkürlich darf der Unternehmer bei seiner Investitionsplanung allerdings nicht agieren, denn der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 6. September 2006 (XI R 28/05 –) die wiederholte Bildung einer Rücklage (so genannte Ansparabschreibung) nur bei nachgewiesener Investitionsabsicht zugelassen. Auf taube Ohren beim höchsten Finanzgericht stieß deshalb ein selbständig tätiger Rechtsanwalt, der in mehreren nicht aufeinander folgenden Jahren Ansparrücklagen für die Anschaffung eines Pkws gewinnmindernd berücksichtigt hatte. Wie zuvor das Finanzamt lehnte auch der BFH die begehrte Steuerleichterung ab: Der Steuerpflichtige habe keine einleuchtende Begründung dafür abgegeben, weshalb die Investition trotz gegenteiliger Absichtserklärung bislang nicht durchgeführt worden, gleichwohl aber weiter geplant sei.
Mehr Glück war einem Unternehmer beschieden, der bei einer Betriebsveräußerung noch vorhandene Ansparrücklagen zwingend gewinnerhöhend auflösen musste. Den Ertrag aus einer im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe vollzogenen Auflösung von Ansparrücklagen zählt der BFH grundsätzlich zum einkommensteuerbegünstigten und nicht mit Gewerbesteuer belasteten Betriebsveräußerungs- bzw. Betriebsaufgabegewinn.
Dem befürchteten Gestaltungsmissbrauch schoben die Richter allerdings einen Riegel vor: Ein Unternehmer darf steuermindernde Ansparrücklagen von vorneherein erst gar nicht bilden, wenn er bereits im Zeitpunkt der Einreichung des entsprechenden Jahresabschlusses beim Finanzamt den Entschluss gefasst hatte, seinen Betrieb zu veräußern oder aufzugeben (Urteil vom 20. Dezember 2006 (X R 31/03 –).
Geldwerter Vorteil bei Arbeitgeberdarlehen
Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) erlangen Arbeitnehmer keinen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Darlehen zum marktüblichen Zinssatz gewährt. Da die aktuellen Lohnsteuer-Richtlinien (R 31Abs. 11 Satz 3 LStR 2005) dagegen Zinsvorteile annehmen, soweit der Effektivzins für das Arbeitgeberdarlehen fünf Prozent unterschreitet, weist die mit den Finanzbehörden der Länder abgestimmte Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen vom 13. Juni 2007 ( IV C 5 – S 2334/07/0009 –) die Finanzämter zur Anwendung der steuerzahlerfreundlichen Rechtsauffassung des BFH an.
Danach bemisst sich der geldwerte Vorteil nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem marktüblichen Zins und dem Zins, den der Arbeitnehmer im konkreten Einzelfall zahlt. Ist kein variabler Zinssatz vereinbart, bleibt grundsätzlich für die gesamte Vertragslaufzeit der Zinssatz bei Vertragsabschluss maßgeblich.
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