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Tücken des Verfügungsrechts

Creditreform Unternehmermagazin

Creditreform Magazin, 17.05.2011


Wer verfügt im Betrieb über die Bankkonten? Auch bei geschäftlichen Partnerschaften kann es zu erheblichen Irritationen führen, wie der folgende Praxisfall zeigt.

Der mittelständische Betrieb von Herbert und Rainer B. wird seit Jahren von beiden Brüdern gemeinschaftlich und – von wenigen Ausnahmen abgesehen – auch weitgehend harmonisch geführt. Der kürzlich verstorbene Vater, der das Unternehmen vor rund 30 Jahren gegründet hatte, legte seinerzeit testamentarisch fest, dass seine zwei Söhne als einzige Erben den Betrieb auch zukünftig mit den „gleichen Rechten und Pflichten“ weiter betreiben sollen. Da auch die weiteren testamentarischen Regelungen eine Aufteilung des nicht unerheblichen Vermögens zu gleichen Teilen an die Brüder vorsahen, gab es bisher keinerlei Probleme.
 

Überraschender Vermögenszuwachs

Dies könnte sich aber nun ändern: Wie Herbert B. vom Finanzamt erfuhr, gehört seinem Bruder seit Jahren eine Immobilie in Spanien, die sich offenbar bis zum Ableben des Vaters im Eigentum des ehemaligen Firmeninhabers befand. Zum Hintergrund: Die spanischen Finanzbehörden baten ihre Kollegen in Deutschland um Amtshilfe, da es noch Fragen zur erbrechtlichen Abwicklung gab, die nur von Deutschland aus geklärt werden konnten. Auf diesem Weg erhielten beide Brüder über ihre örtlichen Finanzämter das Schreiben der spanischen Behörde.

Nachdem sich Herbert B. von seiner ersten Überraschung erholt hatte, bat er seinen Bruder um eine Stellungnahme. Immerhin befindet sich die schuldenfreie Immobilie in einer erstklassigen Wohnlage und besitzt damit einen entsprechenden Verkehrswert. Rainer B. erklärte seinem Bruder darauf hin, dass ihr Vater die Immobilie noch zu Lebzeiten auf ihn, den älteren Sohn, übertragen hatte. Dessen Einwand, dass er damit einen größeren Teil des Gesamtvermögens als sein Bruder erhalten würde, entgegnete der Vater mit dem lapidaren Hinweis, dass „dies im Testament berücksichtigt würde“. Tatsächlich war später davon aber nicht mehr die Rede. Weder erhielt Herbert B. eine Schenkung seines Vaters, noch wurde er mit einem Betrag, der etwa der Hälfte des Immobilienwertes entsprach, im Testament entschädigt. Rainer B., diesen Vorwurf musste er selbstkritisch akzeptieren, sah ebenfalls keinen Anlass, auf die Angelegenheit noch einmal zurück zu kommen.
 

Keine Kontoverfügungen mehr

Dies hat nun zu einer Situation geführt, die auch für den Betrieb Folgen hat: Herbert und Rainer B. führen die Geschäftskonten der Firma bei den beteiligten Banken als Gemeinschaftskonten in der Form von „Oder-Konten“. Verfügungen sind also von beiden Kontoinhabern einzeln möglich. Diese Möglichkeit der Kontoverfügung wurde gewählt, damit beide Betriebsinhaber auch im Verhinderungsfall des jeweils anderen Berechtigten Überweisungen tätigen oder Barverfügungen vornehmen konnten. Genau diese Möglichkeit der nahezu unbegrenzten Verfügungsmöglichkeit ist nun aber zu einem Ernst zu nehmenden Problem geworden. Herbert B. hat nämlich die Verfügungsbefugnis seines Bruders bei sämtlichen Bankkonten mit sofortiger Wirkung eingeschränkt. Dieser darf derzeit nicht mehr allein über die Geschäftskonten verfügen, sondern muss vielmehr jede Buchung oder Barabhebung gemeinsam mit seinem Bruder abstimmen. An dieser Regelung, so machte Herbert B. deutlich, wird sich erst dann wieder etwas ändern, „wenn ein akzeptables Angebot zum Ausgleich meines finanziellen Nachteils vorliegt“.

Im Interesse des Betriebes ist derzeit davon auszugehen, dass eine für beide Seiten befriedigende Lösung gefunden wird. Darüber hinaus verdeutlicht dieser Fall aber auch und vor allem, dass Form und Umfang von Verfügungsmöglichkeiten über betriebliche Bankkonten meist bei weitem nicht jene Aufmerksamkeit geschenkt wird, die ihnen eigentlich zusteht. Der grundsätzliche Vorteil eines „Oder-Kontos“ kann zu einem sprichwörtlichen Eigentor führen, wenn es bei den Kontoinhabern zum Streit kommt. Herbert und Rainer B. sind gut beraten, wenn sie nach einer einvernehmlichen finanziellen Regelung auch diesen Punkt für die zukünftige Zusammenarbeit klar definieren. Möglicherweise bietet sich dazu eine zusätzliche Vereinbarung an, die das Verfügungsrecht jedes Einzelnen deutlicher regelt als bisher. Eine einseitige Kontoeinschränkung sollte mit einer derartigen Regelung naturgemäß verhindert werden. Hierzu dürfte allerdings der Rat eines Juristen erforderlich sein.

Die zweite Möglichkeit eines Gemeinschaftskontos in Form des „Und-Kontos“ kann im Übrigen dann eine praktikable Lösung sein, wenn von vornherein sämtliche Kontoinhaber nur gemeinschaftlich Verfügungen treffen sollen. Sie bietet aber eben den Nachteil, dass beispielsweise bei Krankheit oder urlaubsbedingter Abwesenheit eines Kontoinhabers dessen Unterschrift gegebenenfalls nicht möglich sein wird. Hier sollten dann ergänzende Regelungen zu Kontoverfügungen, etwa durch einen Mitarbeiter des Betriebes oder durch eine weitere Vertrauensperson, vereinbart werden.

Wie letztlich entschieden wird, hängt natürlich von den individuellen Gegebenheiten des Unternehmens ab. Wichtig ist vor allem, dass sich Unternehmer und Betriebsverantwortliche mit den Vor- und Nachteilen des Verfügungsrechts überhaupt auseinandersetzen.
 

Autor: Michael Vetter

 

Kontovollmacht:
Alternative zum Gemeinschaftskonto

Die Rechtsstellung eines Bevollmächtigten geht regelmäßig nicht so weit wie die Rechtsstellung eines Kontoinhabers. So kann eine Kontovollmacht vom Kontoinhaber in der Regel kurzfristig ebenso widerrufen wie eingeschränkt werden, während der Bevollmächtigte dies nicht beeinflussen kann. Andererseits sehen Bankverträge je nach Kreditinstitut durchaus vor, dass Bevollmächtigte ihrerseits etwa Untervollmachten erteilen und auch im Rahmen von Kreditlinien Kontoverfügungen treffen können.

Dennoch bietet sich bei gleichberechtigten Unternehmern das Gemeinschaftskonto an, dessen Bedingungen aber nicht nur konkret festgelegt, sondern auch regelmäßig überprüft werden sollten. Wichtig bleibt im Ergebnis, dass sich bei mehreren Kontoberechtigten einvernehmliche Regelungen an den Vorgaben der Bankinstitute bei Kontovollmachten orientieren – und dass zur Rechtssicherheit juristischer Rat meist erforderlich und vor allem sinnvoll ist.



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